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Widerrufsbutton-Pflicht 2026Widerrufsbutton-Pflicht 2026: Bin ich betroffen — und was muss ich tun?

Ab dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB einen elektronischen Widerrufs-Button. Ob die Pflicht Sie trifft, hängt an drei Fragen — und daran, ob Ihr System die Funktion schon mitbringt.

Die ehrliche Frage ist nicht „Gibt es die Pflicht?“, sondern „Gilt sie für mich — und habe ich sie schon erfüllt?“

Bin ich von der Widerrufsbutton-Pflicht betroffen?

Sie sind betroffen, wenn Verbraucher über Ihre Website oder App einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen können, für den ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Entscheidend ist nicht Ihre Branche, sondern wie der Vertrag zustande kommt.

Drei Fragen klären es in den meisten Fällen:

  • Online-Abschluss? Der Vertrag kommt ganz oder teilweise über eine Online-Oberfläche zustande (Website, Portal, App) — nicht nur per Telefon, Brief oder Papier.
  • Verbraucher? Ihr Vertragspartner ist Verbraucher, nicht Unternehmer — im reinen B2B gibt es kein Widerrufsrecht.
  • Widerrufsrecht und Kostenfolge? Es besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, und der Vertrag ist kostenpflichtig.

Dreimal Ja heißt: sehr wahrscheinlich betroffen. Eher nicht betroffen sind reine B2B-Anbieter, ausschließlich auf Papier geschlossene Verträge und Angebote ganz ohne Widerrufsrecht. Eine schnelle Selbsteinschätzung als 3-Fragen-Check finden Sie auf unserer Seite zum Widerrufs-Button für Websites; für Makler gilt sie sinngemäß auf der Makler-Seite.

Was ist der Widerrufs-Button nach § 356a BGB?

Der Widerrufs-Button ist eine elektronische Funktion, mit der Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag mit wenigen Klicks widerrufen können — ohne Umweg über Kontaktformular oder E-Mail. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, in Deutschland umgesetzt als § 356a BGB.

Der Gesetzgeber verlangt einen zweistufigen Ablauf: Zuerst löst der Verbraucher den Widerruf aus (klar beschriftet, idealerweise „Vertrag widerrufen“), dann bestätigt er ihn aktiv über eine gesonderte Schaltfläche („Widerruf bestätigen“). Der Button muss gut sichtbar, dauerhaft während der Widerrufsfrist erreichbar und ohne Login zugänglich sein. Anschließend erhält der Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger — mit erkennbarem Absender und dem klaren Hinweis, dass damit nur der Eingang bestätigt ist, nicht die Wirksamkeit.

SCHRITT 1 Vertrag widerrufen sichtbar auf Ihrer Website SCHRITT 2 Kurzes Formular Name · E-Mail Vertrag / Leistung SCHRITT 3 Widerruf bestätigen bewusst der zweite Klick ERGEBNIS Eingangsbestätigung PDF an den Kunden Meldung + Nachweis an Sie
Der gesetzlich geforderte Ablauf: zweistufig (auslösen, dann aktiv bestätigen) mit anschließender Eingangsbestätigung.

Ab wann gilt die Pflicht — und was droht ohne Button?

Die Pflicht gilt ab dem 19. Juni 2026. Wer ab diesem Stichtag betroffen ist und keinen funktionierenden Button bereitstellt, riskiert drei Dinge:

  • Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände (Wettbewerbsrecht).
  • Verlängerte Widerrufsfrist: Fehlt die ordnungsgemäße Funktion, kann sich das Widerrufsrecht des Kunden deutlich verlängern — statt 14 Tagen unter Umständen bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
  • Bußgeld: bis zu 50.000 € — bei Unternehmen mit über 1,25 Mio. € relevantem EU-Jahresumsatz bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Die Einordnung der Wettbewerbszentrale: Das akute Abmahnrisiko gilt als überschaubar — doch wer zu spät dran ist, hat das größere Problem. Der ruhige Weg ist, vor dem Stichtag sauber umzusetzen, statt erst nach der ersten Rückfrage zu reagieren.

Für wen gilt die Pflicht konkret?

Die Pflicht ist branchenunabhängig. Diese Geschäftsmodelle sind besonders häufig betroffen:

GeschäftsmodellBetroffen?Besonderheit
Online-Shop (B2C)JaKlassischer Fall, meist über das Shopsystem lösbar
SaaS / Abos für VerbraucherJaOft eigene Plattform ohne Standardlösung
Online-Kurse, CoachingJaDigitale Leistung mit Widerrufsrecht
Buchbare DienstleistungenHäufigWenn online, kostenpflichtig und an Verbraucher
ImmobilienmaklerOftWenn ein provisionspflichtiger Vertrag online zustande kommt
Reines B2BNeinUnternehmer haben kein Widerrufsrecht

Für Makler haben wir die Besonderheiten separat aufbereitet: Widerrufs-Button für Immobilienmakler.

Hat mein System den Button schon?

Ob Sie selbst aktiv werden müssen, hängt stark von Ihrem System ab. Standard-Shopsysteme bringen die Funktion zunehmend mit — individuell gebaute Websites nicht.

SystemStandWas zu tun ist
Shopware 6Native Funktion (2026)Aktivieren und prüfen
ShopifyKeine native, aber AppsApp installieren und konfigurieren
WooCommerce / WordPressKostenlose PluginsPlugin einrichten
TYPO3 / individuelle WebsiteKeine StandardlösungEigene Umsetzung nötig
SaaS / EigenentwicklungKeine StandardlösungEigene Umsetzung nötig

Das Muster ist klar: Wer auf einem gängigen Shopsystem ist, hat einen Weg. Wer eine individuell gebaute Website ohne Shopsystem betreibt, braucht eine eigene, saubere Lösung — genau dafür ist unser done-for-you Widerrufs-Button gemacht.

Der zweite Button, den viele übersehen: § 312j

Neben dem Widerruf gibt es eine zweite Button-Pflicht: den „Zahlungspflichtig bestellen“-Button nach § 312j BGB. Er gilt überall dort, wo Verbraucher online eine kostenpflichtige Bestellung abschließen.

Der Unterschied liegt in der Konsequenz: Fehlt dieser Button oder ist er falsch beschriftet, kommt der Vertrag unter Umständen gar nicht wirksam zustande — Ihr Zahlungsanspruch kann entfallen. Das ist heikler als der Widerruf selbst und wird oft übersehen. Wer ohnehin am Abschlussprozess arbeitet, prüft beide Buttons in einem Zug.

Wie setzen Sie die Pflicht praktisch um?

Vier Schritte führen zur sauberen Umsetzung:

1. Prüfen, ob und wo Sie betroffen sind

Welche Ihrer Online-Abschlüsse lösen ein Widerrufsrecht aus? Eine ehrliche Bestandsaufnahme verhindert sowohl Untätigkeit als auch unnötigen Aufwand.

2. Rechtstexte vom Anwalt

Widerrufsbelehrung und Pflichthinweise sind Rechtsdienstleistung — sie gehören in die Hand eines Anwalts, nicht eines Tools.

3. Technisch einbauen

Zweistufiger Button, Eingangsbestätigung und Nachweis — sauber integriert, im Look Ihrer Seite. Auf Standard-Shops per Plugin oder Funktion, auf individuellen Seiten als eigene Lösung.

4. Testen und dokumentieren

Funktion, Fristen und Nachweis prüfen — und festhalten, dass alles läuft.

Wer das nicht selbst koordinieren will: Wir übernehmen die technische Umsetzung done-for-you — für Websites ohne Shopsystem ebenso wie für Immobilienmakler. Wer dahintersteht, lesen Sie auf der Agentur-Seite. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung; die Beurteilung im Einzelfall liefert ein Anwalt.

Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Gilt die Widerrufsbutton-Pflicht auch ohne Shopsystem?

Ja. Die Pflicht hängt am Vertrag, nicht am System. Individuelle Websites, SaaS und Plattformen brauchen eine eigene Lösung, weil es für sie keinen fertigen Plugin-Weg gibt.

Reicht ein Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse?

Nein. § 356a verlangt eine eigene, zweistufige Widerrufsfunktion mit aktiver Bestätigung und anschließender Eingangsbestätigung. Ein allgemeines Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse genügen nicht.

Was kostet die Umsetzung?

Auf Standard-Shopsystemen oft per (teils kostenlosem) Plugin. Für individuelle Websites bieten wir die done-for-you-Umsetzung ab 599 € netto an; die rechtlichen Texte liefert ein Kooperationsanwalt.

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Für die Rechtstexte — Widerrufsbelehrung und Pflichthinweise — ja, das ist Rechtsdienstleistung. Die technische Umsetzung übernehmen wir; die Texte stammen vom Kooperationsanwalt.

Ich verkaufe nur an Unternehmen (B2B) — bin ich betroffen?

In der Regel nicht. Das Widerrufsrecht steht Verbrauchern zu; reine B2B-Verträge lösen die Pflicht nicht aus. Sobald aber auch Verbraucher online abschließen können, greift sie.

Klingt nach Ihrem Vorhaben?

Im kostenfreien Strategiegespräch klären wir, welcher Hebel bei Ihnen am meisten bringt.